Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christine G***** - abweichend vom vorliegenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 429 Abs 1 StPO auf Unterbringung der Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB - der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Christine G***** - abweichend vom vorliegenden ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde die Unterbringung des Erwin S*** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordnet, weil er unter dem Einfluß eines seine die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden auf einer geistig-seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhenden Zustandes am 26.Mai 1989 in Tribuswinkel I. den Gedarmeriebeamten Revierinspektor Leo W*** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod (§ 106 Abs. 1 Z 1 StGB) an einer A... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.März 1943 geborene Johann K*** wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen, weil er - wie sich allein aus den Urteilsgründen, nicht auch aus dem Urteilssatz ergibt - am 26. Dezember 1988 in Edelsgrub unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, nämlich einer auf hochgradigem Schwachsinn beruhenden Dispositionsunfähigkeit, Alois W*** mit Gewalt gegen sein... mehr lesen...
Gründe: Dem Alois W*** wurden laut der in der Hauptverhandlung vom 27.Juni 1988 ausgedehnten Anklageschrift vom 10.Juni 1988, das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und die Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger nach § 208 StGB sowie der öffentlichen unzüchtigen Handlung nach § 218 StGB zur Last gelegt. Nachdem die Gutachten zweier psychiatrischer Sachverständiger eingeholt worden waren, beantragte der Staatsanwalt in der Hauptverhandlu... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Atanas Georgiev P*** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Rechtliche Beurteilung Obwohl in dem gemäß § 430 Abs. 2 StPO ergehenden Urteil die dem Betroffenen zur Last liegende Anlaßtat bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 3 StPO im Urteilstenor zu bezeichnen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 1 zu § 430 und Leukauf-Steininger Komm.2 § 21 Rz 17), hat es da... mehr lesen...
Norm: StEG §2 Abs1 litcStEG §3 litc §21 Abs1 StGB §430 Abs2 StPO
Rechtssatz: Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Norbert A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Ihm liegt zur Last, daß er in Wien unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB) Taten beging, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind (richtig: von denen eine mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist), und zwar die Vergehen (1.) der schw... mehr lesen...
Norm: StGB §21 Abs1StPO §260 Abs1 Z1StPO §260 Abs1 Z2StPO §430 Abs2
Rechtssatz: Die Anlaßtat ist in den
Spruch: aufzunehmen. Entscheidungstexte 9 Os 97/77 Entscheidungstext OGH 20.09.1977 9 Os 97/77 11 Os 39/78 Entscheidungstext OGH 25.04.1978 11 Os 39/78 Beisatz: Auch § 260 Abs 1 Z 2 StPO ist in den
Spruch: aufzunehmen,... mehr lesen...