Beisatz: Auch § 260 Abs 1 Z 2 StPO ist in den Spruch aufzunehmen, nur die Worte "ist schuldig" haben zu entfallen (WK-StPO § 430 Rz 2). (T1) Veröff: EvBl 1978/209 S 638
Beisatz: In dem gemäß § 430 Abs 2 StPO ergehenden Urteil ist die dem Betroffenen zur Last liegenden Anlaßtat bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO im Urteilstenor zu bezeichnen. Dieser im Urteilstenor zu dekretierende Tatvorwurf ist auch für die Beschwer des öffentlichen Anklägers trotz erreichter Sanktion (Anstaltseinweisung) entscheidend. (T2) Veröff: EvBl 1989/178 S 693 = JBl 1990,261
Beisatz: Jedoch kein Nachteil (§ 281 Abs 3 StPO), wenn sich das Vorliegen sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen für den Maßnahmenvollzug unzweifelhaft aus den Entscheidungsgründen ergibt. (T3)