RS OGH 1985/1/24 12Os10/84, 16Ns9/91, 1Ob152/16h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1985
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Norm

StEG §2 Abs1 litc
StEG §3 litc
§21 Abs1 StGB
§430 Abs2 StPO

Rechtssatz

Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im § 21 Abs 1 StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 10/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1985 12 Os 10/84
    Veröff: EvBl 1985/135 S 633 = SSt 56/8
  • 16 Ns 9/91
    Entscheidungstext OGH 20.12.1991 16 Ns 9/91
    Vgl auch; Beisatz: Ebenso kommt - nach Abweisung des Einweisungsantrages - eine Entschädigung wegen strafgerichtlicher Anhaltung nach § 2 Abs 1 lit a oder lit b StEG in Betracht. (T1)
  • 1 Ob 152/16h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 152/16h
    Vgl auch; Beisatz: Spiegelbildlich ist die Abweisung eines Antrags auf Anordnung der Unter­bringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB als Freispruch iSd § 2 Abs 1 Z 2 StEG 2005 anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2016/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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