Rechtssatz
Auch die Unterbringung eines Rechtsbrechers nach § 21 Abs 1 StGB anordnende Urteile gemäß § 430 Abs 2 StPO sind strafgerichtliche Verurteilungen im Sinn des StEG, sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. die Frage eines Anspruchsausschlusses zufolge § 3 lit c StEG stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn die Verfolgung des Betroffenen im konkreten Fall unabhängig von dessen mangelnder Schuldfähigkeit ausgeschlossen war, etwa weil der Betroffene die Anlaßtat nicht begangen oder diese nicht den im § 21 Abs 1 StGB normierten rechtlichen Kriterien entsprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0087733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018