Gründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 27. September 2001, GZ 13 Vr 909/98-49, wurde (soweit für den vorliegenden Fall relevant) Jochen A***** des teilweise im Stadium des Versuchs gebliebenen Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG sowie des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe von 1 Mio S (für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstr... mehr lesen...
Norm: StPO §409 Abs3StPO §409a Abs4StVG §5StVG §6
Rechtssatz: Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahl... mehr lesen...
Gründe: Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 21. Dezember 1987, GZ 9 U 164/87-3, wurde Walter R*** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 40 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Infolge Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe (von 2.400 S) ordnete das Bezirksgericht Spittal/Drau am 16. Juni 1988 den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 30... mehr lesen...
Norm: StPO §292StPO §409 Abs3
Rechtssatz: Gesetzwidrige Unterlassung des Widerrufs einer Strafvollzugsanordnung nach Bezahlung der Geldstrafe: Aufhebung der Strafvollzugsanordnung und der auf ihr beruhenden Entscheidung über die bedingte Entlassung, weshalb (deshalb) von einem höheren als dem tatsächlich noch offenen Strafrest ausging. Entscheidungstexte 16 Os 42/90 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: StPO §409 Abs3StVG §6
Rechtssatz: § 6 StVG ist auch auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar. Die Frist des § 6 Abs 1 letzter Satz StVG läuft bei Ersatzfreiheitsstrafen erst ab Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber im Rahmen der Prüfung des § 6 StVG der nach § 409 a StPO schon gewährte Zahlungsaufschub berücksichtigt werden kann. Entscheidungstexte 11 Os 57/78 ... mehr lesen...
Norm: GEG 1948 §1 Z2GEG 1948 §5StPO §409 Abs3
Rechtssatz: Heranziehung der Haftkaution zur Bezahlung der Geldersatzstrafe und Wertersatzstrafe. Entscheidungstexte 6 Os 241/57 Entscheidungstext OGH 03.07.1957 6 Os 241/57 Veröff: EvBl 1957/313 S 471 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0059316 ... mehr lesen...