RS OGH 1990/12/14 16Os42/90

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Veröffentlicht am 14.12.1990
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Norm

StPO §292
StPO §409 Abs3

Rechtssatz

Gesetzwidrige Unterlassung des Widerrufs einer Strafvollzugsanordnung nach Bezahlung der Geldstrafe: Aufhebung der Strafvollzugsanordnung und der auf ihr beruhenden Entscheidung über die bedingte Entlassung, weshalb (deshalb) von einem höheren als dem tatsächlich noch offenen Strafrest ausging.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100593

Dokumentnummer

JJR_19901214_OGH0002_0160OS00042_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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