Norm
StPO §409 Abs3Rechtssatz
§ 6 StVG ist auch auf Ersatzfreiheitsstrafen anwendbar. Die Frist des § 6 Abs 1 letzter Satz StVG läuft bei Ersatzfreiheitsstrafen erst ab Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber im Rahmen der Prüfung des § 6 StVG der nach § 409 a StPO schon gewährte Zahlungsaufschub berücksichtigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0087424Dokumentnummer
JJR_19780502_OGH0002_0110OS00057_7800000_001