Norm
StPO §409 Abs3Rechtssatz
Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119768Dokumentnummer
JJR_20050209_OGH0002_0130OS00156_0400000_001