RS OGH 2005/2/9 13Os156/04 (13Os157/04)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2005
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Norm

StPO §409 Abs3
StPO §409a Abs4
StVG §5
StVG §6

Rechtssatz

Nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe als Folge eingetretenen Terminverlustes kommt die Gewährung eines Zahlungsaufschubes keinesfalls mehr in Betracht; diesfalls läge nämlich ein - nur nach Maßgabe der für Freiheitsstrafen an sich geltenden Bestimmungen möglicher (§ 409 Abs 3 StPO) - Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe vor, den die §§ 5f StVG aber zum Zwecke der Zahlung einer Geldstrafe nicht vorsehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 156/04
    Entscheidungstext OGH 09.02.2005 13 Os 156/04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119768

Dokumentnummer

JJR_20050209_OGH0002_0130OS00156_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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