Norm
StPO §363 Z2Rechtssatz
Wenn ein Privatankläger beim Bezirksgericht Privatanklage wegen eines in die Gerichtshofzuständigkeit fallenden Offizialdeliktes erhebt, hat das Bezirksgericht gemäß § 450 StPO mit Beschluss seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 451 Abs 2 StPO kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil eine dem Einstellungsgrund im kollegialen Gerichtshofverfahren (§ 213 Abs 1 Z 4 StPO) beziehungsweise im Einzelrichterverfahren (§ 485 Abs 1 Z 7 StPO) entsprechende Bestimmung, nämlich: "dass der nach dem Gesetz (zur Verfolgung) erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle", in § 451 Abs 2 StPO nicht aufgenommen worden ist. Ein dennoch auf § 451 Abs 2 StPO gestützter "Einstellungsbeschluss" des Bezirksgerichtes ist ungeachtet seiner bloß falschen Bezeichnung als Unzuständigkeitsbeschluss nach § 450 StPO anzusehen, bewirkt als solcher nicht die in § 363 Z 2 StPO umschriebene Verfahrenskonstellation und steht daher einer nachfolgenden Anklageerhebung durch den Staatsanwalt nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106263Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009