Norm
StPO §363 Z1Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß es zur Behebung eines Beschlusses nach § 451 Abs 2 StPO eines Rechtsmittels des Anklägers bedarf, ergibt sich zunächst, daß eine Verfahrenseinstellung dieser Art nach dem Eintritt ihrer (dementsprechenden materiellen) Rechtskraft jedenfalls, und zwar auch dann, wenn sie vor der Behandlung einer bestimmten Person als Beschuldigter vorgenommen wird, die - einer (neuerlichen) Verfolgung des Täters entgegenstehende - sogenannte "Sperrwirkung" entfaltet, sodaß eine (bloß) formlose Wiederaufnahme des Verfahrens ungeachtet des (insoweit teleologisch zu reduzierenden) Wortlauts des § 363 Z 1 StPO nicht in Betracht kommt. Aber auch schon vor diesem Zeitpunkt, und zwar ab der (mit Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eintretenden) Bindung des Gerichts an seine Entscheidung, haben die Parteien - wie aus den Bestimmungen über die Anfechtung von (der materiellen Rechtskraft zugänglichen) Beschlüssen (Hier: aus § 451 Abs 2 StPO) hervorgeht - einen Rechtsanspruch darauf, daß ein derartiger Einstellungsbeschluß nur mehr im Weg der in den Prozeßgesetzen vorgesehenen Rechtsmittel (oder Rechtsbehelfe) abgeändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0101156Dokumentnummer
JJR_19830719_OGH0002_0100OS00114_8300000_001