Norm
StPO §57 Abs2 ARechtssatz
Im Falle einer Ausscheidung nach dem 57 StPO muß der Ankläger, um sein Verfolgungsrecht nicht zu verlieren, die Fortsetzung des Verfahrens nur dann verlangen, wenn die Person, auf die sich die Ausscheidung bezieht, bereits als Beschuldigter behandelt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097245Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009