Norm: StPO §89 Abs2bStPO §353 Z2StPO §357 Abs2DSt §77 Abs1DSt §77 Abs3
Rechtssatz: Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen. Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird, dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren nicht überschritten werden darf. Entscheidungstexte 21 Ds 1... mehr lesen...
Norm: DSt §35StPO §357 Abs2
Rechtssatz: § 35 DSt bezieht sich ausschließlich auf Disziplinarverhandlungen iSd §§ 32 und 36 DSt, nicht aber auf mündliche Verhandlungen über die Wiederaufnahme nach § 357 Abs 2 fünfter Satz StPO iVm § 77 Abs 1 DSt. Entscheidungstexte 25 Os 8/14k Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k European Case Law ... mehr lesen...
Norm: DSt §19 Abs2DSt §77 Abs1RStDG §145StPO §6 Abs2StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu... mehr lesen...
Norm: DSt §77 Abs1StPO §6 Abs2StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Das Unterbleiben einer (nur ausnahmsweise durchzuführenden) mündlichen Verhandlung über einen Wiederaufnahmeantrag stellt lediglich in den Fällen einen Verfahrensfehler dar, in denen sich die Tatsachen, durch die der Antrag begründet wird, und ihre Eignung, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung herbeizuführen, nur durch eine unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen. ... mehr lesen...
Norm: DSt §77 Abs1StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Die Entscheidung über die Wiederaufnahme hat – auch bei Fällung in einer mündlichen Verhandlung (§ 357 Abs 2 fünfter Satz StPO) – mit (gesondert auszufertigendem) Beschluss zu ergehen. Entscheidungstexte 25 Os 8/14k Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Gründe: Peter H***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 10. Juni 1994, GZ 34 Vr 1.788/93-76, der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hieführ zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. November 1994, GZ 14 Os 132/94-10, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen, jedoch in... mehr lesen...
Norm: StPO §3StPO §353 Z2StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Bei Erhebung der Tatsachen, durch die der Wiederaufnahmeantrag begründet wird, ist der Untersuchungsrichter nicht auf die Aufnahme der im Antrag oder vom Gegner (in Ausübung des zufolge § 357 Abs 2 zweiter Satz StPO auch ihm zustehenden Rechtes, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen und Anträge bezüglich der etwaigen Beweisaufnahme zu stellen) genannten Beweise beschränkt. Der Untersuch... mehr lesen...
Norm: StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Im Verfahren vor dem Einzelrichter entscheidet der Einzelrichter über die Statthaftigkeit der Wiederaufnahme. Entscheidungstexte 9 Os 165/85 Entscheidungstext OGH 18.12.1985 9 Os 165/85 Veröff: SSt 56/100 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101050 Dok... mehr lesen...
Norm: StPO §357 Abs2
Rechtssatz: Der Staatsanwalt hat sich zum Wiederaufnahmsantrag nur dann zu äußern, wenn er der Ankläger war, während bei Privatanklagen eine Äußerung des Privatanklägers einzuholen ist. Entscheidungstexte 8 Os 52/60 Entscheidungstext OGH 12.02.1960 8 Os 52/60 Veröff: EvBl 1960/176 S 304 European Case Law Identi... mehr lesen...