Norm
StPO §357 Abs2Rechtssatz
Der Staatsanwalt hat sich zum Wiederaufnahmsantrag nur dann zu äußern, wenn er der Ankläger war, während bei Privatanklagen eine Äußerung des Privatanklägers einzuholen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0101051Dokumentnummer
JJR_19600212_OGH0002_0080OS00052_6000000_001