Norm
StPO §89 Abs2bRechtssatz
Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen. Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird, dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren nicht überschritten werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132013Im RIS seit
15.06.2018Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018