RS OGH 2018/1/24 21Ds1/17k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2018
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Norm

StPO §89 Abs2b
StPO §353 Z2
StPO §357 Abs2
DSt §77 Abs1
DSt §77 Abs3

Rechtssatz

Das Wiederaufnahmeverfahren ist auf Grundlage und im Rahmen des jeweiligen Wiederaufnahmeantrags amtswegig zu führen. Dies bedeutet, dass durch den Wiederaufnahmeantrag der Verfahrensgegenstand festgelegt wird, dessen Rahmen auch im Beschwerdeverfahren nicht überschritten werden darf.

Entscheidungstexte

  • 21 Ds 1/17k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 21 Ds 1/17k
    Beisatz: Keine inhaltliche Befassung des Wiederaufnahmeantrags mit einem von mehreren Schuldspruchfakten und keine Nennung von neuen Tatsachen oder Beweisen zu diesem führt dazu, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) im Umfang dieses Schuldspruchs als Entscheidungsgegenstand sowie als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht kommt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132013

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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