Norm
StPO §281 Abs1 Z4 BRechtssatz
Das über einen Wiederaufnahmsantrag entscheidende Gericht darf Anträge des Wiederaufnahmswerbers nicht ablehnen, wenn die Ablehnung solcher Anträge durch das erkennende Gericht den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 StPO zu begründen geeignet wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099446Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.09.2014