Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101223Dokumentnummer
JJR_19500519_OGH0002_0010OS00124_5000000_001