Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StGB §41StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Bei Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse für eine außerordentliche Milderung nach § 41 StGB ist kein strengerer Maßstab anzulegen als nach der bisherigen Praxis zu den Bestimmungen der §§ 54 und 266 StG sowie der §§ 265 a und 339 StPO. Entscheidungstexte 9 Os 1/75 Entscheidungstext OGH 19.02.1975 9 ... mehr lesen...
Norm: StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Bei einem Angeklagten der als gefährlicher Krimineller vom Typ des Hangtäters ausgewiesen ist (zahlreiche einschlägige Vorstrafen, Vielzahl von Fakten, Straftaten in mehreren Ländern), muß die Resozialisierungsprognose äußerst ungünstig beurteilt werden. Bei ihm steht ein möglichst wirksamer Schutz der Allgemeinheit vor dem zu befürchtenden Rückfall gegenüber anderen Strafzwecken im Vordergrund, was die Anw... mehr lesen...
Norm: StGB §34StGB §41StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Unter den wichtigsten Milderungsumständen (im Sinne des § 265 a StPO) sind nicht nur die in den §§ 46, 47 StG (nunmehr § 34 StGB) demonstrativ aufgezählten, sondern auch gleichwertige aus der Beschaffenheit des Täters oder der Tat abzuleitende Umstände zu verstehen, so insbesondere auch ein relativ geringer Unrechtsgehalt der Tat. Liegen solche Umstände vor, so ist das außerordentliche Milde... mehr lesen...
Norm: StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Obgleich das Strafgesetz Raub im Familienverhältnis - anders als etwa Familiendiebstahl (§ 463 StG) - nicht privilegiert, so muß doch im Rahmen der Strafzumessung in Betracht gezogen werden, daß die Grenzen zwischen mein und dein unter nächsten Angehörigen nicht so scharf gezogen sind wie sonst. So gesehen stellt sich der Umstand, daß der Angeklagte die Tat innerhalb der Familie, und zwar an seiner Ehefrau ... mehr lesen...
Norm: StPO §265aStPO §339
Rechtssatz: Das Strafveränderungsrecht des § 55 StG gilt nur im Falle der Verurteilung wegen einer strafbare Handlung, die mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Für strafbare Handlungen, die unter einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren stehen, kommen lediglich die Bestimmungen der §§ 265 a und 339 StPO, die nur eine Strafmilderung, aber keine Strafveränderung vorsehen, in Betracht. ... mehr lesen...