Norm
StPO §265aRechtssatz
Das Strafveränderungsrecht des § 55 StG gilt nur im Falle der Verurteilung wegen einer strafbare Handlung, die mit nicht mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Für strafbare Handlungen, die unter einer Strafdrohung von mehr als fünf Jahren stehen, kommen lediglich die Bestimmungen der §§ 265 a und 339 StPO, die nur eine Strafmilderung, aber keine Strafveränderung vorsehen, in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0098609Dokumentnummer
JJR_19511103_OGH0002_0050OS00208_5100000_001