RS OGH 1972/2/10 13Os6/72

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Veröffentlicht am 10.02.1972
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Norm

StPO §265a
StPO §339

Rechtssatz

Obgleich das Strafgesetz Raub im Familienverhältnis - anders als etwa Familiendiebstahl (§ 463 StG) - nicht privilegiert, so muß doch im Rahmen der Strafzumessung in Betracht gezogen werden, daß die Grenzen zwischen mein und dein unter nächsten Angehörigen nicht so scharf gezogen sind wie sonst. So gesehen stellt sich der Umstand, daß der Angeklagte die Tat innerhalb der Familie, und zwar an seiner Ehefrau beging, als gewichtiger - unrechtsmindernder - Milderungsgrund dar.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 6/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 13 Os 6/72
    Veröff: EvBl 1972/216 S 412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098601

Dokumentnummer

JJR_19720210_OGH0002_0130OS00006_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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