Norm
StPO §265aRechtssatz
Bei einem Angeklagten der als gefährlicher Krimineller vom Typ des Hangtäters ausgewiesen ist (zahlreiche einschlägige Vorstrafen, Vielzahl von Fakten, Straftaten in mehreren Ländern), muß die Resozialisierungsprognose äußerst ungünstig beurteilt werden. Bei ihm steht ein möglichst wirksamer Schutz der Allgemeinheit vor dem zu befürchtenden Rückfall gegenüber anderen Strafzwecken im Vordergrund, was die Anwendung des außerordentlicher Milderungsrechtes von vornherein ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098589Dokumentnummer
JJR_19740122_OGH0002_0120OS00170_7300000_001