Norm: StPO §285d Abs1 Z1StPO §296 Abs1
Rechtssatz: Ist im Zeitpunkt der Vorlage der Akten an den OGH eine ursprünglich vorgelegene Nichtigkeitsbeschwerde (sei es durch Zurückziehung, sei es durch Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz, sei es durch den OGH auf Grund des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) bereits erledigt, so hat über eine allein noch vorliegende Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden. Entsc... mehr lesen...
Norm: StPO §58StPO §285b Abs6StPO §296 Abs1
Rechtssatz: Wird eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen und entfällt hiedurch jegliche Sachentscheidung des OGH über eine solche, ist er zur Entscheidung über eine zugleich erhobene Berufung nicht mehr zuständig (Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde noch vor der Anberaumung des Gerichtstages). In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO sind die Akten an den Gerichtshof zweiter Instanz ... mehr lesen...
Norm: StPO §296 Abs1
Rechtssatz: Über eine von der Generalprokuratur gegen das Urteil eines Schöffengerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und eine von dem Angeklagten gegen das gleiche Urteil erhobene Berufung entscheidet der OGH in einem zur Entscheidung über beide Rechtsmittel anberaumten Gerichtstag. Entscheidungstexte 12 Os 169/63 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...