Norm
StPO §285d Abs1 Z1Rechtssatz
Ist im Zeitpunkt der Vorlage der Akten an den OGH eine ursprünglich vorgelegene Nichtigkeitsbeschwerde (sei es durch Zurückziehung, sei es durch Zurückweisung durch den Gerichtshof erster Instanz, sei es durch den OGH auf Grund des § 285 d Abs 1 Z 1 StPO) bereits erledigt, so hat über eine allein noch vorliegende Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0100241Dokumentnummer
JJR_19670921_OGH0002_0120OS00139_6700000_001