RS OGH 1963/10/21 12Os169/63, 9Os50/78

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Veröffentlicht am 21.10.1963
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Norm

StPO §296 Abs1

Rechtssatz

Über eine von der Generalprokuratur gegen das Urteil eines Schöffengerichtes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes und eine von dem Angeklagten gegen das gleiche Urteil erhobene Berufung entscheidet der OGH in einem zur Entscheidung über beide Rechtsmittel anberaumten Gerichtstag.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 169/63
    Entscheidungstext OGH 21.10.1963 12 Os 169/63
  • 9 Os 50/78
    Entscheidungstext OGH 12.05.1978 9 Os 50/78
    Vgl; Beisatz: Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf die Entscheidung des OGH (womit auch die Strafe neu bemessen wurde) verwiesen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100496

Dokumentnummer

JJR_19631021_OGH0002_0120OS00169_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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