Der Beschwerdeführer stand seit 1. Mai 1983 als Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war die Sicherheitswacheabteilung n1 in Wien. Im Jahr 1985 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafantrag von der Staatsanwaltschaft B u.a. wegen des Verdachtes gestellt, er habe am 9. Juni 1985 gegen 1.00 Uhr in der Diskothek XY in R an einer Schlägerei tätlich teilgenommen, wodurch dritte Personen verletzt worden seien. Nach Dur... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §10 Abs4 Z4;BDG 1979 §95 Abs2 impl;StPO 1975 §259 Z4;VwRallg;
Rechtssatz: Die Dienstbehörde kann ein Verhalten (hier Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB), das zu einem Freispruch nach § 259 Z 4 StPO geführt hat, selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat T. Mit undatiertem Schreiben (nach einer handschriftlichen Ergänzung vom 24. September 1981) übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsmitteilung bezüglich zweier Vorfälle, die mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht wurden. Zum ei... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1;BDG 1979 §126 Abs2;StPO 1975 §259;
Rechtssatz: Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich geregelt. Unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, in denen die zum Freispruch führenden
Gründe: näher geregelt werden (zB § 259 StPO), führen - unter Beachtung der rechtlic... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch25/01 Strafprozess40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: EGVG Art9 Abs1 Z1;StGB §115 Abs3;StGB §42;StPO 1975 §259 Z3;
Rechtssatz: Da über dem Besch ein Freispruch nach § 259 Z 4 StPO (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat - § 42 StGB) gefällt wurde und das Strafgericht somit nicht erwiesene Schuldlosigkeit angenommen hat, kann dahinstehen, ob es - wie der Besch behauptet - bei Vorliegen des Entsc... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch25/01 Strafprozess27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GEG §9 Abs2;StGB §11;StPO 1975 §259 Z3;StPO 1975 §390;
Rechtssatz: Es liegt keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG 1962 vor, wenn ein Privatankläger nur deshalb Gerichtsgebühren und Kosten zu entrichten hat, weil dem Beschuldigten ein Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB zugute kam. In diesem Fall gründet der Gebührenschuldner sei... mehr lesen...