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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Da über dem Besch ein Freispruch nach § 259 Z 4 StPO (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat - § 42 StGB) gefällt wurde und das Strafgericht somit nicht erwiesene Schuldlosigkeit angenommen hat, kann dahinstehen, ob es - wie der Besch behauptet - bei Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nach § 115 Abs 3 StGB einem bestimmten Verhalten die objektive Eignung, Ärgernis zu erregen, und damit die Tatbestandsmäßigkeit iSd Art IX Abs 1 Z 1 EGVG mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100156.X02Im RIS seit
19.05.2006