RS Vwgh 1988/12/12 87/10/0156

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
StGB §115 Abs3;
StGB §42;
StPO 1975 §259 Z3;

Rechtssatz

Da über dem Besch ein Freispruch nach § 259 Z 4 StPO (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat - § 42 StGB) gefällt wurde und das Strafgericht somit nicht erwiesene Schuldlosigkeit angenommen hat, kann dahinstehen, ob es - wie der Besch behauptet - bei Vorliegen des Entschuldigungsgrundes nach § 115 Abs 3 StGB einem bestimmten Verhalten die objektive Eignung, Ärgernis zu erregen, und damit die Tatbestandsmäßigkeit iSd Art IX Abs 1 Z 1 EGVG mangelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100156.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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