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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
Es liegt keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG 1962 vor, wenn ein Privatankläger nur deshalb Gerichtsgebühren und Kosten zu entrichten hat, weil dem Beschuldigten ein Schuldausschließungsgrund nach § 11 StGB zugute kam. In diesem Fall gründet der Gebührenschuldner sein Nachlaßbegehren nicht auf solche individuelle Gründe, die die Eintreibung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühr als besondere Härte erscheinen ließen, sondern auf Umstände, die jeden in gleicher Situation befindlichen Privatankläger träfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160142.X04Im RIS seit
12.11.1987