Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Dienstbehörde kann ein Verhalten (hier Vergehen nach § 83 Abs 1 StGB), das zu einem Freispruch nach § 259 Z 4 StPO geführt hat, selbständig dahingehend beurteilen, ob darin ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn des § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 liegt oder nicht, sind doch die mit dem Strafrecht erfolgten Zielsetzungen andere als die mit der Kündigung eines Dienstverhältnisses nach dem Dienstrecht. Die Dienstbehörde kann dabei in ihrem Verfahren auf das strafgerichtliche Verfahren (einschließlich jener Ermittlungen, die zu dessen Einleitung geführt haben) zurückgreifen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Verhältnis Gericht Verwaltungsbehörde Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987120085.X01Im RIS seit
01.02.2002