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25/01 StrafprozessNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Rechtssatz
Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 nicht ausdrücklich geregelt. Unter Berücksichtigung anderer Rechtsvorschriften, in denen die zum Freispruch führenden Gründe näher geregelt werden (zB § 259 StPO), führen - unter Beachtung der rechtlichen Gestaltung und Ausformung des Disziplinarrechts im BDG 1979 - jedenfalls die im § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 genannten Einstellungsgründe (unter Bedachtnahme auf die beiden im § 126 Abs 2 BDG 1979 geregelten Fälle des Schuldspruches ohne Strafe) bei ihrem Vorliegen - im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses - zum Freispruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986090200.X03Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016