Norm
StPO §193 Abs6Rechtssatz
Bei der an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft nach § 193 Abs 6 StPO muß die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 193 Abs 2 StPO aus der Sicht des § 193 Abs 6 StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bis dahin dem Haftgrund der Fluchtgefahr zugrunde gelegten Tatsachen zur Haftbegründung nach der letzterwähnten Bestimmung nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098057Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_003