Norm
StPO §193 Abs6Rechtssatz
Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098049Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_002