RS OGH 1993/3/30 11Os54/93, 12Os139/93

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StPO §193 Abs6

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098049

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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