Norm
StPO §193 Abs6Rechtssatz
Für die Untersuchungshaft nach § 193 Abs 6 StPO bedarf es einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098067Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_004