Norm: StPO §114StPO §188StVG §99
Rechtssatz: 1. Bei Fortdauer der Haftgründe ist eine Haftunterbrechung nach § 188 Abs 1 StPO iVm § 99 StVG unvorstellbar. 2. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden (ER) nach § 188 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde unzulässig. Entscheidungstexte 6 Bs 399/04 Entscheidungstext OLG Innsbruck 12.10.2004 6 Bs 399/04 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3eMRK Art8 IV3mStPO §187StPO §188StPO §252 Abs2StPO §281 Abs1 Z2
Rechtssatz: Zur Frage der gerichtlichen Anfertigung von Kopien der (zensurierten) Häftlingspost und deren Verwertung als Beweismittel: Das Recht eines Untersuchungsgefangenen auf Achtung seines Briefverkehrs ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) und die ihr dienende Pflicht zur Ve... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: StPO §188
Rechtssatz: Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß § 188 Abs 1 StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem § 188 Abs 1 StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch § 75 StVG) herstellt. ... mehr lesen...
Gründe: Mit den im
Spruch: bezeichneten Beschlüssen erteilte der Untersuchungsrichter des Kreisgerichtes Korneuburg, einem Ersuchen des Anstaltsleiters der Außenstelle Göllersdorf des dortigen Gefangenenhauses entsprechend, in Form von an die Anstalt adressierten Noten dem dort tätigen Sozialarbeiter Franz A eine Sprecherlaubnis in bezug auf mehrere namentlich angeführte Untersuchungshäftlinge. Dem ersterwähnten Beschluß wurde die Maßgabe beigefügt, daß die Weitergabe von Mitteilunge... mehr lesen...
Norm: StPO §188
Rechtssatz: "Besuch" ist nur das Aufsuchen des Gefangenen durch andere als mit dem Haftvollzug befaßte Personen, worunter Personen des Sozialen Dienstes nicht fallen. Entscheidungstexte 9 Os 60/79 Entscheidungstext OGH 22.05.1979 9 Os 60/79 Veröff: SSt 50/33 = EvBl 1979/196 S 497 = RZ 1979/71 S 233 European Case L... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 IV3cStPO nF §187StPO nF §188
Rechtssatz: Das im § 187 aF StPO und in den §§ 187, 188 nF StPO geregelte Zensurrecht des Untersuchungsrichters hinsichtlich der Absendung und des Empfangs von Briefen der Untersuchungshäftlinge geht keineswegs über den Rahmen des im Art 8 Abs 2 MRK enthaltenen Ausnahmekatalogs hinaus; die genannten Beschränkungen des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen verletzen nicht das durch Art 8 Abs 1 MRK ... mehr lesen...