Norm
MRK Art8 IV3eRechtssatz
Zur Frage der gerichtlichen Anfertigung von Kopien der (zensurierten) Häftlingspost und deren Verwertung als Beweismittel: Das Recht eines Untersuchungsgefangenen auf Achtung seines Briefverkehrs ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) und die ihr dienende Pflicht zur Verlesung von Schriftstücken und Urkunden ("anderer Art"), die für die Sache von Bedeutung sind, fallen im konkreten Zusammenhang unter die im Art 8 Abs 2 MRK genannten, vom Gesetz vorgesehenen Eingriffe, die allein schon zum Schutz der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung - in einem Strafprozeß - notwendig sind: Bezogen auf die in den Briefen zutage getretene Vorbereitung einer Abstimmung der Verantwortung der inhaftierten, eines schweren Raubes Verdächtigen war die Verwertung dieses Inhaltes der Briefe nicht konventionswidrig, weil hier angesichts des Verdachts einer schweren kriminellen Straftat die Interessen der demokratischen Gesellschaft den Ausschlag geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075298Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011