Norm
MRK Art8 IV3cRechtssatz
Das im § 187 aF StPO und in den §§ 187, 188 nF StPO geregelte Zensurrecht des Untersuchungsrichters hinsichtlich der Absendung und des Empfangs von Briefen der Untersuchungshäftlinge geht keineswegs über den Rahmen des im Art 8 Abs 2 MRK enthaltenen Ausnahmekatalogs hinaus; die genannten Beschränkungen des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen verletzen nicht das durch Art 8 Abs 1 MRK ua garantierte Grundrecht der Achtung des Briefverkehrs und sind daher verfassungsrechtlich unbedenklich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0075277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011