Norm
StPO §114Rechtssatz
1. Bei Fortdauer der Haftgründe ist eine Haftunterbrechung nach § 188 Abs 1 StPO iVm § 99 StVG unvorstellbar.
2. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden (ER) nach § 188 Abs 1 StPO ist eine Beschwerde unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2004:RI0000132Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010