Norm
StPO §188Rechtssatz
Die zur sozialen Betreuung des Häftlings erforderlichen Gespräche mit Beamten des sozialen Betreuungsdienstes unterliegen nicht der richterlichen Entscheidung gemäß § 188 Abs 1 StPO. Wohl aber unterliegt es als mittelbarer "Verkehr mit der Außenwelt" dem § 188 Abs 1 StPO, wenn der Beamte des sozialen Betreuungsdienstes einen Kontakt des Häftlings mit der Außenwelt (siehe auch § 75 StVG) herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0097783Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010