Der Beschwerdeführer befindet sich wegen mehrerer gegen ihn beim Landesgericht A anhängiger Strafverfahren seit 1. Juni 2001 in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde zunächst in der Justizanstalt A vollzogen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ordnete die belangte Behörde gemäß § 185 StPO die Zuständigkeit der Justizanstalt B für den Vollzug der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft an. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt B ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §185;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie AW 95/05/0066 B 12. September 1995 RS 1
(hier ohne ersten Satz; hier betreffend Zuständigkeit für den
Vollzug der Untersuchungshaft) Stammrechtssatz Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht im vorliegenden Fall (auch) entgegen, d... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof25/01 Strafprozess
Norm: StPO 1975 §185;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft - Die von der belangten Behörde aufgezeigten Vorkommnisse in der Justizanstalt A führten nicht nur zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt B, sondern auch zu der Einleitung einer weiteren Voruntersuchung und nochmaligen Verhäng... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau eine lebenslange Freiheitsstrafe. Am 30. Dezember 1994 hatte er die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs. 5 StGB erfüllt. Am 15. September 1995 stellte er - soweit hier wesentlich - den schriftlichen Antrag auf "Strafortsveränderung nach § 10 Abs. 1 und 2" (gemeint: StVG) im Sinne einer Überstellung in die Justizanstalt St. Pölten oder in die Justizanstalt Innsbruck. In St. Pölten könne ... mehr lesen...
Index: 25/01 Strafprozess25/02 Strafvollzug40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §56;AVG §8;StPO 1975 §185;StVG §10 Abs1 Z2;StVG §119 Abs1;
Rechtssatz: Daß es sich bei einer Anordnung des BMJ iSd § 10 Abs 1 Z 2 StVG um keine rein organisatorische Maßnahme handelt, sondern § 10 Abs 1 Z 2 StVG betreffenden Erledigungen Bescheidqualität zukommt wird durch die Anerkennung des subjektiven Rechts eines Untersuchungshäftl... mehr lesen...