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25/01 StrafprozessNorm
AVG §56;Rechtssatz
Daß es sich bei einer Anordnung des BMJ iSd § 10 Abs 1 Z 2 StVG um keine rein organisatorische Maßnahme handelt, sondern § 10 Abs 1 Z 2 StVG betreffenden Erledigungen Bescheidqualität zukommt wird durch die Anerkennung des subjektiven Rechts eines Untersuchungshäftlings auf Anhaltung in dem nach § 185 erster Satz StPO zuständigen Gefangenenhaus bestätigt (ausführliche Begründung im Erkenntnis; Hinweis VfGH E 29.6.1995, G 13/95, mit gegenteiliger Auffassung im Fall des § 10 StVG).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz JustizverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200750.X03Im RIS seit
05.04.2001