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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §185;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft - Die von der belangten Behörde aufgezeigten Vorkommnisse in der Justizanstalt A führten nicht nur zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizanstalt B, sondern auch zu der Einleitung einer weiteren Voruntersuchung und nochmaligen Verhängung der Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, während seiner Haft in der Justizanstalt A das Verbrechen der versuchten Bestimmung zum Mord dadurch begangen zu haben, dass er u.a. einem Mithäftling für die Ausführung dieser Tat eine bestimmte Geldsumme und die Ermöglichung der Flucht versprochen habe; die Vorbereitung für die Flucht dieses Mithäftlings seien bereits getroffen gewesen. Dass diese Verdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer nicht vorliegen würden oder mittlerweile weggefallen wären, hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aufgezeigt. Ausgehend davon besteht bei Berücksichtigung der gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr und der Sicherheitsinteressen der Anstalt kein Zweifel daran, dass die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen für die Verlegung des Beschwerdeführers und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt B geltend gemacht hat.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002200486.A02Im RIS seit
06.06.2003