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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StPO 1975 §185;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 95/05/0066 B 12. September 1995 RS 1 (hier ohne ersten Satz; hier betreffend Zuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen im Bauverfahren - Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung steht im vorliegenden Fall (auch) entgegen, daß die aus dem erstinstanzlichen Bescheid erfließende Bauberechtigung vom Bauwerber bereits ausgeübt wurde. Unerläßliche Voraussetzung für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ist, daß der in Frage stehende Bescheid noch nicht vollzogen wurde bzw die durch ihn eingeräumte Berechtigung eines Dritten noch nicht ausgeübt wurde.
Schlagworte
Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2002200486.A01Im RIS seit
06.06.2003