Norm
StPO §180 Abs5Rechtssatz
Der Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt ist nicht als gelinderes Mittel nach § 180 Abs 5 StPO anzusehen, kann daher als Haftunterbrechungsgrund nicht angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097867Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00003_7700000_001