Entscheidungen zu § 179 Abs. 4 StPO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

69 Dokumente

Entscheidungen 61-69 von 69

RS OGH 1998/5/29 15Os92/98

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise er... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.1998

TE OGH 1998/5/29 15Os92/98

Gründe: Gegen den am 20.Jänner 1977 geborenen jugoslawischen Staatsangehörigen Sedat K***** wird beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB geführt, weil er im dringenden Verdacht steht, am 16.September 1997 in Wien einen Tatbeitrag zu dem von Goran G***** und Esad M***** zum Nachteil des Peter H***** begangenen Raubes geleistet zu haben, indem er - in Kenntnis des Raubvorhabens - auf G***** und M***** gew... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 29.05.1998

RS OGH 1998/5/29 15Os92/98

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs1StPO §181 Abs2
Rechtssatz: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise er... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 29.05.1998

RS OGH 1998/3/31 14Os42/98, 15Os92/98, 15Os105/98, 11Os67/99, 12Os11/05t, 14Os156/13t, 12Os139/16g,

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs2StPO §182 Abs4GRBG §1 Abs1
Rechtssatz: Eine nur gegen die Mitteilung der (angeblich unrichtigen) Haftfrist gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil sie sich - zufolge des bloß deklaratorischen Charakters dieser Mitteilung - nicht gegen eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, sondern gegen das Gesetz selbst wendet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.03.1998

TE OGH 1998/3/31 14Os42/98

Gründe: Über Karl B***** wurde am 27.Jänner 1998 wegen Verdachtes der Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach einer Haftverhandlung am 9.Feber 1998 beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft und erklärte diesen Beschluß bis 9.März 1998 wirksam. Über Karl B***** wurde... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 31.03.1998

RS OGH 1998/3/31 14Os42/98, 15Os92/98, 15Os105/98, 11Os67/99, 12Os11/05t, 14Os156/13t, 12Os139/16g,

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs2StPO §182 Abs4GRBG §1 Abs1
Rechtssatz: Eine nur gegen die Mitteilung der (angeblich unrichtigen) Haftfrist gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil sie sich - zufolge des bloß deklaratorischen Charakters dieser Mitteilung - nicht gegen eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, sondern gegen das Gesetz selbst wendet. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.03.1998

TE OGH 1996/4/16 14Os46/96

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Entscheidung | OGH | 16.04.1996

RS OGH 1994/4/26 14Os57/94, 15Os84/94 (15Os85/94), 14Os149/94, 13Os183/94, 12Os77/95, 14Os46/96, 15O

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs1
Rechtssatz: Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluss - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1994

RS OGH 1994/4/26 14Os57/94, 15Os84/94 (15Os85/94), 14Os149/94, 13Os183/94, 12Os77/95, 14Os46/96, 15O

Norm: StPO §179 Abs4 Z5StPO §181 Abs1
Rechtssatz: Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluss - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen.... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.04.1994

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