Norm
StPO §179 Abs4 Z5Rechtssatz
Der Mitteilung im Haftbeschluss, bis zu welchem Tag er längstens wirksam sei, kommt nur deklarative Bedeutung zu. Die unrichtige Anführung des Ablauftages im Haftbeschluss - sei es aus einem Versehen, sei es aus einem Rechtsirrtum - vermag in keiner Richtung eine Veränderung der konkret in Betracht kommenden gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit eines Haftbeschlusses (der Haftfrist) herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097630Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022