Norm
StPO §179 Abs4 Z5Rechtssatz
Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110152Dokumentnummer
JJR_19980529_OGH0002_0150OS00092_9800000_001