Begründung: In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig feststellen, "daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 1.8.1994, um etwa 4.00 Uhr, festgenommen und bis etwa 8.00 Uhr angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art 5 MRK und Art 1 PersFrG, sowie dadurch... mehr lesen...
Begründung: I.1. Mit Schriftsatz vom 16.8.1994 erhob der Beschwerdeführer "Beschwerde über gesetzeswidrige Behandlung von Herrn Gbenga Ap, seitens der Polizisten mit der Dienstnummer 46 und 70 am 14.7.1994 um ca 21 Uhr an der Ecke G-gasse/R-platz". Die Darstellung der Beschwerdegründe leitete der Beschwerdeführer mit dem Satz "Ich möchte hiermit bei Ihnen Beschwerde einreichen." ein. Hierauf brachte er - unter Beilage einer Sachverhaltsschilderung - vor, a) die Polizisten mit den oben ange... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig feststellen, "daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 1.8.1994 um etwa 4 Uhr festgenommen und bis etwa 8 Uhr angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art 5 MRK und Art 1 PersFrG, sowie dadurch,... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In Ihrer auf Art 129a B-VG und §§ 88 Abs 1 und 2 ua SPG" gestützten gemeinsam eingebrachten Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge "1.) eine mündliche Verhandlung anberaumen; 2.) die Amtshandlung der Bundespolizeidirektion Wien am 22. und 23.9.1994 gegenüber den Beschwerdeführern insoweit für rechtswidrig erklären, als die Beschwerdeführer in ihrem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt wurden und der 2.-Bf in seinem Recht auf pers... mehr lesen...
Am 27.4.1994 langte die mit 26.4.1994 datierte Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit folgendem Inhalt ein: "1. Die Beschwerde richtet sich gegen die gesetzwidrige Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft über die Beschwerdeführerin in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch die Beamten der Bundespolizeidirektion I im Wachzimmer Innere Stadt am 15.3.1994 von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr. 2. Die Beschwerde gründet sich dabei auf folgenden Sachverhalt: Am 15.3.1994... mehr lesen...
Rechtssatz: Die nicht begründete Aufrechterhaltung der Verwahrungshaft um 1 1/2 Stunden über das erforderliche Ausmaß hinaus verstößt gegen §177 Abs2 StPO; es wird dadurch das Recht auf persönliche Freiheit verletzt. mehr lesen...
I. Der Beschwerdeführer M Z bringt vor, Organe der Bezirkshauptmannschaft xx, nämlich Beamte des Gendarmeriepostens xx, hätten ihn am 8.4.1992 um ca 22,00 Uhr in xx festgenommen, ohne daß ein Haftbefehl vorgelegen hätte und ihn erst am nächsten Morgen gegen 06,00 Uhr auf freien Fuß gesetzt, nachdem der Journalstaatsanwalt gegen ihn keinen Haftbefehl beantragt habe. Die Festnahme und Anhaltung sei mangels dringenden Tatverdachtes nicht gerechtfertigt gewesen. Sie sei aufgrund einer Anzeig... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwSen-400025 v. 16.7.1991; VwSen-400060 v.19.2.1992 Rechtssatz: Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit, wenn Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Erlassung eines - noch dazu auf § 57 Abs.1 AVG gestützen - Schubhaftbescheides ohne ersichtlichen Grund über 8 Stunden andauert. Gebot der unverzüglichen Einvernahme. Ob nachfolgend verhängte Schubhaft rechtmäßig ist, ist für die Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ihr vorangehenden Anhaltung ohne Belang. ... mehr lesen...