TE UVS Wien 1995/12/22 02/31/81/94

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Veröffentlicht am 22.12.1995
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Schnizer-Blaschka über die Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG des Herrn Murat B, vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entschieden:

Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß er nach seiner Festnahme am 1.8.1994 um 4.05 Uhr in Wien, F-straße, durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien in bloßer Unterwäsche und ohne Schuhwerk auf das Kommissariat überstellt wurde, in seinem Recht unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person behandelt zu werden, verletzt. Insofern wird der Beschwerde gemäß § 67c Abs 4 AVG Folge gegeben.

Soweit sich die Beschwerde darüberhinaus gegen die Anwendung von Körperkraft gegen den Beschwerdeführer bei der Festnahme sowie gegen die Dauer seiner an die Festnahme anschließenden Anhaltung richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

Der Bund (BMI) hat dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG Kosten in Höhe von S 17.963,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das den Ersatz von Bundesstempel betreffende Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Text

Begründung:

I. 1. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung kostenpflichtig feststellen, "daß der Beschwerdeführer dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 1.8.1994 um etwa 4 Uhr festgenommen und bis etwa 8 Uhr angehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art 5 MRK und Art 1 PersFrG, sowie dadurch, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Festnahme durch brutale Behandlung, durch Schläge und durch Fußtritte mißhandelt wurde, gemäß Art 3 MRK in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt wurde". In der Verhandlung vom 28.3.1995 präzisierte der Beschwerdevertreter den Beschwerdeumfang im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit insofern, als er ausführte, er erachte sich ausdrücklich nicht durch die Festnahme an sich beschwert, bekämpft werde die Dauer der Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Gegenüberstellung des Tatverdächtigen mit dem Tatzeugen am Kommissariat 16 bis zur Entlassung um 8.00 Uhr.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, der Vorfall habe sich am 1.8.1994 ab etwa 4 Uhr morgens ereignet. Der Beschwerdeführer fühle sich durch das Vorgehen von Exekutivbeamten und durch die ihm widerfahrene Behandlung im Zuge eines Polizeieinsatzes auf der Tankstelle F-straße, Wien, beschwert. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder Kemal zur Durchführung von Vorbereitungsarbeiten zur Eröffnung einer weiteren Tankstelle in der P-Straße in den Büroräumlichkeiten der Tankstelle F-straße geblieben und hätte dort genächtigt. Gegen 4 Uhr morgens sei diese Tankstelle von einem Einsatzkommando der Polizei umstellt worden. Es sei eine hintere Tür aufgebogen und eine Glasscheibe eines Fensters eingedrückt worden. Der Beschwerdeführer sei aus den Büroräumlichkeiten der Tankstelle herausgezerrt, gröblichst behandelt und auch geschlagen worden. Aufgrund des massiven Polizeieinsatzes, welcher überwiegend von maskierten Beamten durchgeführt worden sei, sowie durch die allgemeine Lärmentwicklung und durch die Schreie des Beschwerdeführers und seines Bruders seien zahlreiche Anrainer aus dem Schlaf geweckt worden und hätten die Vorfälle unmittelbar von ihren Fenstern und Balkonen aus beobachten können. Der Beschwerdeführer sei traktiert, zu Boden gestoßen, am Boden liegend geschlagen, teilweise durch Einsatz von Gummiknüppeln und mit Stiefeln getreten worden.

Aufgrund der Schläge habe der Beschwerdeführer geschrien und gefleht, aufzuhören. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien in weiterer Folge mit Handschellen gefesselt und zum Kommissariat Wien 16, verbracht worden. Dem Beschwerdeführer sei zuvor nicht gestattet worden, sich anzukleiden. Er sei schließlich lediglich in Unterwäsche gekleidet und ohne Schuhe sowie an verschiedenen Stellen blutend und geschwollen um 8 Uhr morgens auf die Straße entlassen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, bei einer ambulanten Behandlung im UKH Meidling seien Prellungen am Schultergelenk, Unterarm und Knien sowie Abschürfungen diagnostiziert worden. Wiewohl es den Exekutivorganen - so die Beschwerde weiter - zuzugestehen sei, daß sie bei Annahme des Verborgenhaltens eines mutmaßlich Verdächtigen in den Räumlichkeiten der Tankstelle entsprechende gerichtlich befohlene Durchsuchungsmaßnahmen träfen, so sei es dennoch durch nichts gerechtfertigt, in der stattgefundenen brutalen Form gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Es sei darauf hingewiesen, daß sich im Zuge der weiteren polizeilichen Ermittlungen erwiesen habe, daß weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder Kemal B mit dem eigentlichen Anlaßfall für die Amtshandlung des Einsatzkommandos auch nur das geringste zu tun gehabt hätten. Angesichts der Umstände hätte mit Sicherheit eine Anhaltung des Beschwerdeführers mit möglichster Schonung der Person und unter Achtung der Menschenwürde zur Bekräftigung oder Entkräftigung der Verdachtsmomente ausgereicht. Es hätte jedes Schlagen und auch jede Form grober Behandlung unterbleiben können und müssen und es sei durch nichts gerechtfertigt, den Beschwerdeführer vor der Überführung ins Kommissariat nicht ankleiden zu lassen, kein Geld mitnehmen und keine Hilfestellung für einen menschenwürdigen Rückweg vom Kommissariat zu leisten. Es sei insbesondere auch nicht dieses Ausmaß der Gewaltanwendung erforderlich gewesen, um etwa eine allenfalls befürchtete "Flucht" zu verhindern. Allein die beträchtliche Zahl der anwesenden Exekutivbeamten - es dürften etwa an die 30 gewesen sein - die zuvor vorgenommene Umstellung des Tankstellengeländes und die Überraschung des Beschwerdeführers im Schlaf hätten jede allenfalls denkbare Fluchtsituation ausschließen lassen. Den eingeschrittenen Beamten sei es darum gegangen, den Beschwerdeführer zu mißhandeln und die Integrität und Unverletzlichkeit seiner Person und dessen Gesundheit zu mißachten, um dessen Realitätswahrnehmung bewußt zu verzerren und ihn so zu einem allfälligen Geständnis zu bringen. Diese Vorgangsweise sei verpönt.

2. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattte eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig teilweise ab- bzw zurückzuweisen.

II. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien führte am 28.3., 6.11. und 7.11.1995 jeweils im Beisein der Vertreter beider Parteien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer einvernommen und die Zeugen Kemal B (Bruder des Beschwerdeführers), Ingrid D, Martina N, Johann R, Andrea S (alle Augenzeugen, Bewohner des gegenüberliegenden Wohnhauses), sowie die Polizeibeamten Insp Andreas Rö, Insp Michael Sa, RvI Richard Bi 2., RvI He, Insp K, RvI Ka, Insp Kö, RvI H, Insp Christian F, BzI G, RvI Ki, RvI Lu und BzI Ha einvernommen wurden. Weiters wurde am 29.3.1995 ein Ortsaugenschein bei der Tankstelle in der F-straße durchgeführt (Aktenseite 70 bis 73).

1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Am 1.8.1994 nach 1.00 Uhr riefen Augenzeugen die Polizei um Intervention und schilderten den Beamten folgenden von ihnen beobachteten Vorfall:

"Am 1.8.1994 um 1.05 Uhr fuhren wir mit unserem PKW in Wien, C-Gasse Richtung G-gasse. Dabei sahen wir in Höhe ONr 20 ein Taxi auf der Fahrbahn stehen. Daneben war ein roter Golf mit dem Kennzeichen W-CE, angehalten und der Taxilenker sprach bzw stritt mit dem Lenker des roten Golf. Wir sahen wie der Lenker des Golf auf den Taxilenker einschlug. Bevor wir etwas machen konnten, fuhr der Golf plötzlich los und schleifte den Taxilenker mit. Dieser hing auf der Beifahrerseite fest. Der Golf fuhr anschließend in der H-gasse Richtung T-straße und bog dann in die K-straße ein. In Wien, K-straße - P-gasse hatte der Golf Rotlicht und hielt an. Gleichzeitig sprang der Lenker aus dem Fahrzeug und lief um die Motorhaube herum zur Beifahrerseite. Der Lenker schlug anschließend mit einem Schlagstock auf den Taxilenker ein. Wir konnten dem Golflenker den Stock entreißen und dieser fuhr anschließend davon. Wir haben sie und die Rettung sofort verständigt."

Die Beamten fanden den schwerverletzten Taxilenker sowie einen 60 cm langen abgesägten Billiardstock, welcher als Schlagstock benutzt worden war, auf und veranlaßten unter anderem eine Sofortfahndung gegen den Lenker des roten Golf an der Zulassungsadresse dieses Fahrzeuges. Im Zuge der Erhebungen an der Zulassungsadresse erfuhren die Beamten des Bezirkspolizeikommissariates F, daß sich der Zulassungsbesitzer des roten Golf, Cevat B, in Wien, F-straße, auf der dort befindlichen Tankstelle der Firma E aufhalten solle, da er diese immer in den Morgenstunden aufsperre. Weiters wurde den Beamten mitgeteilt, daß der Betreffende über umfangreiche Kenntnisse in einer asiatischen Kampfsportart verfüge. Um etwa 2.30 Uhr begaben sich Beamte des Bezirkspolizeikommissariates F zur Tankstelle in der F-straße und fanden den gefahndeten roten VW-Golf vor, der auf der linken Seite massive Blutspuren, sowie am Dach Hand- und Fingerabdruckspuren aufwies. Weiters wurde festgestellt, daß die Motorhaube des Fahrzeuges noch warm war.

Durch die Auslagenscheibe der Tankstelle sahen die Beamten ein Hemd über einen Sessel gelegt und Schuhe vor diesem Sessel sowie einen am Schreibtisch befindlichen Schlüsselbund, welcher offensichtlich zur Tankstelle gehörte. Die Beamten gingen daher davon aus, daß sich die gefahndete Person im Inneren des Tankstellenhäuschens befand. Trotz deutlicher Klopfzeichen und Zurufens ("Polizei, bitte öffnen") öffnete vorerst niemand. Gegen 3.10 Uhr wurde ein gerichtlicher Haftbefehl gegen den Zulassungsbesitzer B Cevat sowie unter anderem ein gerichtlicher Befehl zur Durchsuchung der Tankstelle F-straße erteilt. Aus diesem Grund wurden die WEGA-Kräfte zur Öffnung des Objektes angefordert.

Nach deren Eintreffen um etwa 4.00 Uhr öffneten diese Beamten auf der Hinterseite des Gebäudes gewaltsam eine Türe, woraufhin der Beschwerdeführer und sein Bruder Kemal B - offenkundig gerade aus dem Schlaf gerissen - aus einem weiter hinten gelegenen Raum zur vorderen Türe des Tankstellenhäuschens kamen und diese von sich aus öffneten. Die zwei Männer wurden rasch durch Stoßen ins Freie befördert, vor dem Häuschen neben den Zapfsäulen mit dem Körper zu Boden gedrückt, und zwar mit dem Gesicht nach unten, und es wurden ihnen mit den Händen auf dem Rücken Handfesseln angelegt. Etwa gleichzeitig versuchte der im Nebenraum befindliche Cevat B sich in einem Reifenlager zu verstecken. Auch dieser wurde vor die Tankstelle gebracht und dort festgehalten. Da die von den Augenzeugen des Vorfalles im 15./16. Bezirk abgegebene Personsbeschreibung des Täters auf jeden der drei Männer hätte zutreffen können, wurden alle drei - somit auch der Beschwerdeführer - festgenommen und mittels angefordertem Arrestantenwagen aufs Kommissariat überstellt.

Vor dem Abtransport versuchten die Beamten noch durch Gespräche unter anderem mit dem Beschwerdeführer dessen Identität festzustellen, was einige Zeit (höchstens 25 Minuten) in Anspruch nahm.

Bei der Festnahme entstanden Prellungen und Abschürfungen an Knien und Ellbogen sowie eine Prellung im Schultergelenk. Bei der Überstellung aufs Kommissariat trug der Beschwerdeführer lediglich eine Unterhose sowie ein Unterleibchen und hatte keine Schuhe an. Zu dem Ersuchen, Schuhe und Kleidung anziehen zu dürfen, äußerten die einschreitenden Beamten sinngemäß, dies sei deshalb nicht notwendig, weil die Betreffenden ohnedies unmittelbar nach der Gegenüberstellung mit dem Augenzeugen wieder zur Tankstelle zurückgebracht würden.

Um etwa 5.10 Uhr wurde Cevat B dem Augenzeugen im Kommissariat gegenübergestellt und als Tatverdächtigen wiedererkannt. Die niederschriftliche Einvernahme des Augenzeugen begann um 5.50 Uhr und dauerte etwa eine Stunde. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Konzeptsbeamten sowie dem die Amtshandlung leitenden Beamten des Bezirkspolizeikommissariates F, der zu diesem Zeitpunkt noch mit der Verfassung der Meldung beschäftigt war, wurde der Beschwerdeführer um 8.00 Uhr aus der Haft entlassen.

2. Die Feststellungen über die den Beamten zugekommenen Informationen über den Vorfall im 15./16. Bezirk sowie die Gefährlichkeit des gefahndeten Täters stützen sich auf den insofern unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes (Anzeige, RvI Richard F, Wachzimmer 16, Blatt 4 bis 7; Festnahmemeldung, RvI Richard Bi 2. - Bezirkspolizeikommissariat F vom 1.8.1994, Bl 9 bis 16; sowie die Meldung des die WEGA-Kräfte leitenden Beamten, BzI Andreas Ha vom 1.8.1994, Bl 17 bis 19).

Die Art seiner Behandlung schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung im wesentlichen folgendermaßen:

"Es kamen dann Beamte hinein, ich stand hinter meinem Bruder und sie brachten uns durch Stoßen und Schlagen hinaus in den Hof. Ich wurde dann auf den Boden gelegt, die Beine gespreizt und die Handschellen am Rücken angelegt. Die Beamten drückten dann mit ihrem Fuß einerseits meine Beine hinunter, andererseits auf die Schulter. Ich habe zwar geschrien aber bewegen konnte ich mich gar nicht.

Mit mir waren drei Beamte beschäftigt. Einer der Beamten fragte mich dann nach meinem Ausweis, und ich erklärte ihm, daß dieser in meiner Hose drinnen in der Tankstelle sei. Ich selbst hatte nur eine Unterhose und Leiberl an. Ich bot an, mitzukommen, doch drückte mich der Beamte am Boden nieder und ging allein hinein. Der Beamte kam dann mit meinem Ausweis heraus und fragte nach, ob die Angaben stimmten. Es handelte sich um meinen Meldezettel, eine Versicherungskarte von der Krankenkasse. Einen Lichtbildausweis hatte er zu diesem Zeitpunkt nicht, aber es befand sich mein türkischer RP in der Jacke in der Tankstelle. Diese Jacke hing neben der Hose. Daß der Paß in meiner Jacke ist, habe ich dem Beamten schon bevor er hineingegangen ist, mitgeteilt, er ließ mich aber nicht mitkommen und hat ihn offenbar nicht gefunden. Mein Bruder und ich wurden dann in einen Polizeibus gegeben und ich habe ersucht, daß ich mein Gewand holen dürfte. Man erklärte mir, daß ich dies nicht bräuchte. ....

Meine Brust war rot, mein Knie schmerzte. Das kam vom Niederdrücken auf der Betonfläche bei der Tankstelle. Weiters taten meine Arme und Schultern weh, das kam vom festen Draufdrücken und vom Schließen der Handschellen.

Schläge in den Bauch habe ich auch bekommen und zwar unmittelbar nach dem Eindringen der Beamten in die Tankstelle. Draußen bekam ich keine Schläge mehr, aber ein Beamter drückte mir die Taschenlampe auf den Kopf, sodaß ich den Kopf nicht drehen konnte. Tritte habe ich nicht bekommen, aber wurde mit den Füßen zu Boden gedrückt.

Wenn ich gefragt werde, ob ich mit dem Gummiknüppel geschlagen wurde, so kann ich das nicht angeben. Ich hatte aber viel Angst. Bei unserer Entlassung habe ich am Koat 16 nach meiner Kleidung gefragt, dort hat man aber erklärt, daß ich keine mitgebracht hätte und sie daher die Kleidung nichts anginge. Ich trug eine kurze Unterhose, es handelte sich um keine Boxershort, sie war deutlich als Unterhose erkennbar. Oben trug ich ein normales Unterleibchen.

Als wir am Boden lagen, ersuchten wir, uns nicht so fest niederzudrücken und die Handschellen zu lockern, wir wurden aber nur forsch aufgefordert, ruhig zu sein und auch beschimpft. Die Handschellen wurden mir draußen unmittelbar nachdem ich am Boden lag, angelegt; dies hinten am Rücken.

Mein ganzes Gewand war in der Tankstelle deutlich sichtbar auf einem Nagel aufgehängt, es handelte sich um Hose, Jacke und Sportschuhe."

Der zeugenschaftlich einvernommene Bruder des Beschwerdeführers, der ebenfalls festgenommen wurde, führte zu seinen Wahrnehmungen über die Festnahme des Beschwerdeführers aus:

"Gesehen habe ich nichts, weil ich die Hände über dem Gesicht hatte, ich habe ihn aber schreien gehört und er hat mehrmals geschrien, es tue ihm weh. Nach der Festnahme hat mein Bruder gleich ausgeschaut wie ich, nämlich blutige Knie und ganz schwarz am Bauch, das war vom Tankstellenboden."

Demnach hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, nicht getreten worden zu sein. Soweit er allerdings vorbringt, sein Kopf sei mit einer Taschenlampe fixiert worden und weiters, er sei mit den Füßen zu Boden gedrückt worden, so wird ihm nicht gefolgt:

Einerseits konnte er dies aufgrund seiner Stellung (Gesicht zu Boden) überhaupt nicht sehen (er konnte seinen Kopf seinen eigenen Angaben nach nicht drehen), andererseits hat keiner der einvernommenen Beamten derartige Wahrnehmungen gemacht. Demgegenüber wird der Zeugin Martina N, die ausführte, daß die Beamten mit etwa 40 cm langen Prügeln auf die Betreffenden eingeschlagen hätten, nicht gefolgt, hat derlei nicht einmal der Beschwerdeführer selbst bzw sein Bruder behauptet. Auch geht sowohl aus der Aussage des Beschwerdeführers wie auch jener des Bruders hervor, daß es ein Gespräch zwischen den Beamten und den Festgenommenen hinsichtlich ihrer Identität gegeben hat, sodaß es völlig unwahrscheinlich ist, daß auf die Festgenommenen mit Schlagstöcken (oder mit Gummiknüppeln) eingeschlagen worden wäre, zumal damit eine Kommunikation nahezu ausgeschlossen gewesen wäre. Auch die Zeugin D, die - entgegen dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers - ausführte, auf die am Boden Liegenden sei mit den Füßen hingetreten worden, relativierte diese Aussage insofern, als sie ausführte, 'wohin genau mit dem Fuß geschlagen wurde, kann ich aufgrund der Dunkelheit nicht angeben. Ich weiß auch nicht, ob er mit dem Fuß getroffen hat. Es war ein "Kuddelmuddel" und es waren mindestens 15 Polizisten dort'. Auch führte diese Zeugin aus, daß sie nicht gesehen hätte, daß die Festgenommenen geschlagen worden seien.

Der Zeuge Johann R führte aus, nicht "direkt gesehen zu haben, was mit der liegenden Person geschehen ist. Ich nehme aber an, daß man ihn geschlagen hat, sonst hätte er nicht geschrien. Ich hörte "Bitte nicht" schreien, das war ganz laut. Wenn ich gefragt werde, ob ich gesehen habe, daß man auf die Person eingeschlagen oder ihn getreten hat: Das kann man schwer sagen, weil es zu finster war, ausschließen kann ich es wegen der Schreie aber nicht."

Dazu kommt, daß dieser Zeuge seiner weiteren Schilderung zufolge davon ausging, daß die Schreie von dem ihm bekannten Kemal B - somit nicht vom Beschwerdeführer - stammten, zudem hat er nur eine Person auf dem Tankstellenboden liegen gesehen, was von dem von den Parteien unbestrittenen Sachverhalt abweicht. Auch bei diesem Zeugen handelt es sich somit um reine Spekulationen über den Grund der Schreie eines der festgenommenen Personen, nicht aber um tatsächliche Wahrnehmungen über die Behandlung dieser Person. Völlig spekulativ wirkte auch die Aussage der einvernommenen Zeugin S, die ausführte, eine Person am Boden liegen gesehen zu haben. Zur Behandlung dieser Person führte sie aus: "Ich sah, daß diese Person geschlagen wurde, und zwar hat ein uniformierter Beamter mit einem Eisenstock oder ähnlichem ausgeholt und hinuntergeschlagen, davon kamen die Schmerzensschreie. Daß es aus Eisen war, habe ich gehört, weil es hinuntergefallen ist ....."

Auch derlei ist ganz unwahrscheinlich, wäre doch bei Schlägen mit einer Eisenstange zu erwarten gewesen, daß entsprechende Schlagverletzungen am Rücken oder im Kopfbereich beim Festgenommenen aufgetreten wären. Dies hat aber auch der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Diese als Zeugen einvernommenen Hausbewohner wirkten insgesamt nicht objektiv und dem Polizeieinsatz gegenüber voreingenommen. Dies ist deshalb verständlich, weil sie in Kenntnis der Unschuld der ihnen als integer bekannten Tankstellenwarte B sind und ihnen die Vorgangsweise der Polizei daher offenkundig als ungerecht vorkam.

Daß die Festgenommenen "Aufhören, Hilfe, Bitte nicht" und ähnliches geschrien haben, ist aufgrund der Vorfälle durchaus erklärbar: Der Beschwerdeführer und sein Bruder wurden sozusagen aus dem Schlaf gerissen und fanden sich nichtsahnend einem riesigen Polizeiaufgebot gegenüber. Sie wurden - ohne an der Straftat beteiligt gewesen zu sein - beamtshandelt, und zwar stoßend ins Freie gebracht, festgenommen und am Boden fixiert, was - rückblickend gesehen - auf sie völlig überraschend und sehr massiv gewirkt haben muß. Es ist daher verständlich, daß die beiden Festgenommenen Angst hatten und Schreie ausstießen. Dazu kommt, daß Schmerzen beim Zu-Boden-Drücken auf einem harten Straßenbelag sowie beim Schließen der Hände auf den Rücken entstehen können, insbesonder wenn - wie hier - Abschürfungen und Prellungen an den Knien und im Ellbogenbereich sowie am Schultergelenk entstanden sind.

Die Feststellungen über die Verletzungen des Beschwerdeführers stützen sich auf das Krankenblatt des UKH Meidling vom 2.8.1994 (Aktenseite 7) sowie das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 1.8.1994 (Aktenseite 138). Daß diese Verletzungen vom betreffenden Vorfall stammten, wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.

Daß der Beschwerdeführer vor Überstellung ins Kommissariat ersuchte, sich die Kleidung anziehen zu dürfen, hat er einerseits selbst glaubwürdig vorgebracht, andererseits hat diese Aussage auch der die Amtshandlung leitende RvI Richard Bi 2. in der Verhandlung bestätigt. Er führte nämlich aus: "Die beiden hatten nur Unterwäsche an, sie war als solche an sich erkennbar. Über Vorhalt der Aussage, wonach die beiden ihre Kleidung hätten anlegen wollen und man ihnen gesagt habe, sie seien ohnedies in einer halben Stunde zurück und würden mit dem Polizeifahrzeug wieder zur Tankstelle gebracht werden: Davon bin ich selbst ausgegangen und ich glaube, ich habe solches einem der beiden gegenüber geäußert."

Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beischaffung der Baupläne der ehemaligen Tankstelle und einer Maßskizze der bezughabenden Umgebung sowie gutachterliche Feststellung zur Frage, ob von den von den Zeugen (gemeint: Bewohnern des gegenüberliegenden Hauses) angegebenen Beobachtungspunkten die Einsicht auf den Vorfallsort damals gegeben war, wurde schon deshalb nicht gefolgt, weil das Vorbringen dieser Zeugen bereits in sich zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Widerspruch stand und sie selbst angegeben haben, aufgrund der Finsternis nichts genau gesehen zu haben (siehe hiezu im Detail oben).

III. Rechtlich ergibt sich folgendes:

1. Zur Anwendung von Körperkraft bei der Festnahme:

Nach Art 1 Abs 4 PersFrG 1988 ist, wer festgenommen oder angehalten wird, unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.

§ 4 Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl Nr 149, sieht insbesondere vor, daß der Waffengebrauch nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren, ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben. Nach § 5 Waffengebrauchsgesetz 1969 darf, wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet scheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden. Zweck des Waffengebrauchs darf nach § 6 Abs 1 leg cit nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Abs 2 dieses Paragraphen ordnet in seinem ersten Satz an, daß jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen ist.

Aus den zitierten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abzuleiten, daß auch die als weniger gefährliche Maßnahme eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse, die sich als Mittel zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes und zur Erzwingung einer Festnahme vom Waffengebrauch selbst nur graduell unterscheidet, derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch unterliegt, also zur Erreichung der vom Gesetz vorgesehenen Zwecke nur dann Platz greifen darf, wenn sie notwendig ist und maßhaltend vor sich geht. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien kann nicht finden, daß die Behandlung des Beschwerdeführers bei seiner Festnahme dem in diesen Bestimmungen normierten Schonungsgebot widersprochen hätte:

Die Beamten mußten aufgrund ihres damaligen Wissensstandes (vorangegangener brutaler tätlicher Angriff mit einem Schlagstock, Mitschleifen einer Person) davon ausgehen, daß die - ihnen persönlich nicht bekannte - mittels Haftbefehl gesuchte Person gewaltbereit und gefährlich ist sowie über besondere Kenntnisse in einer asiatischen Kampfsportart verfügt. Es war daher gerechtfertigt, eine potentiell als Täter in Frage kommende Person rasch - auch durch Stoßen - aus den engen Tankstellenräumen ins Freie zu bringen und auf die beschriebene Weise am Boden zu fixieren. Aufgrund der Umstände war - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - ein rasches und entschlossenes Einschreiten auch unter Anwendung von Körpergewalt notwendig. Die Beamten konnten zu diesem Zeitpunkt weder wissen, wer die mittels Haftbefehl gesuchte Person war, noch welche Person vom Augenzeugen tatsächlich beobachtet worden war. Zudem war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht klar, ob die Angetroffenen bewaffnet sein würden oder nicht, weiters, wieviele Personen sich noch im zu durchsuchenden Bereich aufhalten würden und dementsprechend, ob genügend Beamte für die Festnahme und Sicherung der allenfalls noch vorhandenen Personen zugegen sein würden.

Wie der mit "Eigensicherung" übertitelte § 3 erster Satz RLV, BGBl Nr 266/1993, normiert, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Vermeidung von Gefahren für sich selbst zu achten, die zur Aufgabenerfüllung nicht erforderlich oder unverhältnismäßig sind. Es war auch unter diesem Gesichtspunkt einzuräumen, daß die Beamten eine in der vorgenommenen Art durchgeführte Sicherung Festgenommener vornehmen und sich nicht der Gefahr aussetzen, selbst Opfer eines tätlichen Angriffes zu werden. Es war daher nicht rechtswidrig, die Festgenommenen bis kurz vor das Verbringen in den Arrestantenwagen zu sichern, es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Beamten dabei zögerlich und nicht mit der gebotenen Eile vorgegangen wären (der Abtransport der Festgenommenen erfolgte schließlich bereits spätestens 25 Minuten nach ihrer Festnahme.)

Daß der Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung die festgestellten Verletzungen davontrug, vermag an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der Beamten nichts zu ändern, weil solche Verletzungen auch bei - wie hier - notwendiger und maßvoller Gewaltanwendung entstehen können. Naturgemäß kann es bei einem Zu-Boden-Drücken auf einem harten Straßenbelag dann, wenn der Betreffende nur Unterkleidung anhat, zu Abschürfungen an Knien und Ellbogen kommen, beim Festhaltegriff bzw Schließen der Hände am Rücken zu Prellungen im Schulterbereich. Keinesfalls ist allein daraus eine unmaßhaltende Gewaltanwendung abzuleiten.

2. Zur Verbringung des Beschwerdeführers auf das Kommissariat in bloßer Unterwäsche und ohne Schuhwerk:

Diese Vorgangsweise der Beamten entsprach nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien nicht dem oben bezeichneten Gebot auf Schonung des Festgenommenen und Achtung seiner Menschenwürde: Aufgrund der konkreten Umstände, wonach vor dem Abführen des Beschwerdeführers das Objekt vollständig durchsucht und offenkundig eine mehr als ausreichende Zahl von Beamten zur Sicherung aller angetroffenen Männer (es waren zumindest 17 Beamte im Einsatz) vor Ort war, ist kein Grund ersichtlich, warum man dem Beschwerdeführer nicht gestattete, seine Kleidung anzuziehen oder sie zumindest mitzunehmen. Es war offenkundig, daß der Beschwerdeführer sich zum Schlafengehen entkleidet hatte und sich daher seine Kleidung samt Schuhen in der Tankstelle befanden. Daß es aber unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Menschenwürde zu ermöglichen ist, daß sich ein Festgenommener - auch im Sommer - nicht halbnackt in Haft begibt (hier wäre zudem eine Gegenüberstellung mit einer dritten Person geplant gewesen) und damit zu gewährleisten, daß nicht durch diesen Umstand das Schamgefühl eines Betroffenen entstehen muß, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Aus diesem Grund war die Amtshandlung insoweit schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, es kann bei diesem Ergebnis daher dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch zu einem späteren Zeitpunkt nochmals die Herbeischaffung von Kleidern verlangt hat oder nicht.

3. Zur Dauer der Anhaltung:

Nach § 177 Abs 2 StPO ist jeder von einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht in Verwahrung genommene Verdächtige durch die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu einer weiteren Verwahrung besteht, sogleich freizulassen, sonst aber binnen 48 Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, daß die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70 f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 11371/1987 ua).

Im Beschwerdefall kam es - wie aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht - zu einer Gegenüberstellung zwischen dem Augenzeugen und einem der drei festgenommenen Männer, nämlich dem Zulassungsbesitzer des roten VW-Golf. Dabei identifizierte der Augenzeuge den Festgenommenen als jenen Mann, welcher das betreffende Kraftfahrzeug gelenkt und den Taxifahrer niedergeschlagen hatte. Anschließend erfolgte unverzüglich eine umfangreiche Niederschrift mit diesem Zeugen. Da es - wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 8.11.1995 nachvollziehbar ausführte - immer wieder vorkommt, daß sich im Zuge einer derartigen Einvernahme noch Widersprüche ergeben, welche eine Gegenüberstellung in Zweifel ziehen und eine neuerliche Durchführung erforderlich machen, ist es der Behörde zuzugestehen, daß sie derartige Einvernahmen förmlich zu Ende führt. Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Augenzeugen um

5.50 Uhr, die etwa eine Stunde betragen hat, nach Vorlage der entsprechenden Akten und Rücksprache mit dem die Amtshandlung leitenden Beamten des Bezirkspolizeikommissariates F wurde der Beschwerdeführer schließlich - ohne daß seine Einvernahme noch erforderlich gewesen wäre - aus der Haft entlassen. Bei dieser Vorgangsweise kann keine Rede davon sein, daß es zu einer unnötigen, durch die Umstände nicht gerechtfertigten Verzögerung der Entlassung des Festgenommenen aus seiner Haft gekommen ist. In dieser Hinsicht war der Beschwerde daher der Erfolg versagt. IV. Der Kostenzuspruch an den Beschwerdeführer gründet sich auf § 79a AVG, für die Berechnung der Höhe wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen: Danach hat sich der unabhängige Verwaltungssenat bei der Entscheidung über den Kostenersatz nach § 79a AVG an den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der auf § 49 VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze vor dem Verwaltungsgerichtshof, BGBl Nr 416/1994, zu orientieren. Hiebei sind die in dieser Verordnung angeführten Pauschalsätze unter Bedachtnahme auf den Grundsatz einer Abstufung des Kostenersatzes im Verfahren entsprechend der Unter- bzw Überordnung der angerufenen Behörden und der damit verbundenen verschiedenartigen Mühewaltung um ein Drittel (gerundet) zu kürzen. (vgl ua die Erkenntnisse des VwGH vom 23.9.1991, Zlen 91/19/0162 und 91/19/0226 sowie vom 30.9.1991, Zlen 91/19/0163 und 91/19/0165). Demnach war dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens Schriftsatzaufwand im beantragten Ausmaß in Höhe von S 7.413,--, Verhandlungsaufwand in Höhe von S 10.400,-- sowie Ersatz für Bundesstempel in Höhe von S 150,--, insgesamt sohin S 17.963,-- zuzusprechen.

Das Kostenmehrbegehren betreffend den Ersatz von Stempelgebühren (siehe Beschwerde Seite 8) war abzuweisen, weil nur Stempelgebühren in Höhe von S 150,-- (Beschwerde S 120,-- und eine Beilage S 30,--) entstanden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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