Norm: StPO §149b
Rechtssatz: Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ratskammer vorbehaltene Tätigkeit (deren Verrichtung somit nicht in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt) - wie die in § 149b Abs 1 erster Satz StPO umschriebene - kann aber auch nach dem weitest möglichen Wortsinn keine Tätigkeit "als Untersuchungsrichter" sein. Daran ändert nichts, dass sie bestimmten anderen Tätigkeiten (Grundrechtseingriffen), die dem Untersuchungsr... mehr lesen...
Norm: StPO §149 aStPO §149bStPO §149c
Rechtssatz: Nur die Überwachung, Aufnahme und Aufzeichnung der - (auch ihrer Zahl nach) von vornherein nicht bekannten - Telefongespräche unter Mitwirkung der zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichteten Fernmeldebehörde fällt unter die Regelung der §§ 149 a ff StPO, nicht aber das Gestatten des Mithörens eines bestimmten einzelnen Gesprächs unter Zustimmung eines Gesprächsteilnehmers. ... mehr lesen...
Norm: StPO §149aStPO §149bStPO §152 Abs1 Z2
Rechtssatz: Jedermann muß darauf vertrauen können, daß er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel gegen sich schafft. Das Entschlagungsrecht des Verteidigers und das Grundrecht des Beschuldigten auf freie Verteidigung darf auch nicht auf Umwegen zunichte gemacht werden (VfSlg 1984/10291). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §9 Abs3StPO §149b
Rechtssatz: Vernichtung der Aufzeichnungen über Telephongespräche, welche der Beschuldigte von seiner überwachten Fernmeldeanlage mit seinem Verteidiger geführt hat. Entscheidungstexte 14 Os 20/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 14 Os 20/91 Veröff: EvBl 1991/165 S 708 = AnwBl 1991,644 (Strigl) Europea... mehr lesen...
Norm: StGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: Das den Grundrechtseingriff erlaubende Gesetz muß das Verhalten der Behörde (Gerichte) so ausreichend vorausbestimmen, daß es für den Normadressaten vorausberechenbar und nachträglich auch überprüfbar ist (VfSlg 11455/1987 und die dort zitierte Vorjudikatur). Diesen Erfordernissen entsprechen aber die gesetzlichen Vorschriften über die Telefonüberwachung nach §§ 149 a und 149 b StPO. ... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: §§ 149 a und b StPO umschreiben Ausnahmen von dem durch Art 8 Abs 1 MRK und Art 10 a StGG geschützten Fernmeldegeheimnis. Entscheidungstexte 14 Os 20/91 Entscheidungstext OGH 23.04.1991 14 Os 20/91 Veröff: EvBl 1991/165 S 708 = AnwBl 1991,644 (Strigl) 13 Os 161/95 Ents... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: Die Nichteinhaltung der in den §§ 149 a und b StPO (die mit Art 8 Abs 2 MRK im Einklang stehen) vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Fernmeldeverkehrsüberwachung ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Entscheidungstexte 11 Os 15/79 Entscheidungstext OGH 08.05.1979 11 Os 15/79 Veröff: SSt 50/30 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art8 Abs2 IV3aStGG Art10aStPO §149aStPO §149b
Rechtssatz: Die Aufzeichnung des Inhalts eines zulässigerweise überwachten Fernmeldeverkehrs kann auch in einem gegen andere Personen als den ursprünglich Verdächtigen erst nachträglich eingeleiteten Strafverfahren verwertet werden. Entscheidungstexte 10 Os 183/75 Entscheidungstext OGH 18.06.1976 10 Os 183/75 Veröff: EvBl 1976/2... mehr lesen...