Norm
StPO §149 aRechtssatz
Nur die Überwachung, Aufnahme und Aufzeichnung der - (auch ihrer Zahl nach) von vornherein nicht bekannten - Telefongespräche unter Mitwirkung der zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichteten Fernmeldebehörde fällt unter die Regelung der §§ 149 a ff StPO, nicht aber das Gestatten des Mithörens eines bestimmten einzelnen Gesprächs unter Zustimmung eines Gesprächsteilnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097526Dokumentnummer
JJR_19950112_OGH0002_0150OS00179_9400000_003