RS OGH 1995/1/12 15Os179/94

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Veröffentlicht am 12.01.1995
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Norm

StPO §149 a
StPO §149b
StPO §149c

Rechtssatz

Nur die Überwachung, Aufnahme und Aufzeichnung der - (auch ihrer Zahl nach) von vornherein nicht bekannten - Telefongespräche unter Mitwirkung der zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichteten Fernmeldebehörde fällt unter die Regelung der §§ 149 a ff StPO, nicht aber das Gestatten des Mithörens eines bestimmten einzelnen Gesprächs unter Zustimmung eines Gesprächsteilnehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097526

Dokumentnummer

JJR_19950112_OGH0002_0150OS00179_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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