Norm
StPO §149aRechtssatz
Jedermann muß darauf vertrauen können, daß er nicht gerade durch Betrauung eines Parteienvertreters und Informationserteilung an diesen Beweismittel gegen sich schafft. Das Entschlagungsrecht des Verteidigers und das Grundrecht des Beschuldigten auf freie Verteidigung darf auch nicht auf Umwegen zunichte gemacht werden (VfSlg 1984/10291).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097508Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_0140OS00020_9100000_008