Norm
StPO §149bRechtssatz
Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich der Ratskammer vorbehaltene Tätigkeit (deren Verrichtung somit nicht in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fällt) - wie die in § 149b Abs 1 erster Satz StPO umschriebene - kann aber auch nach dem weitest möglichen Wortsinn keine Tätigkeit "als Untersuchungsrichter" sein. Daran ändert nichts, dass sie bestimmten anderen Tätigkeiten (Grundrechtseingriffen), die dem Untersuchungsrichter obliegen, gleichwertig sein kann, weil sie ebenfalls untersuchenden Charakter hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115282Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_002