Entscheidungsgründe: Am 2. 4. 2005 gegen 13.40 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Fahrrad auf einer Verbindungsstraße. Auf der Höhe des Eingangs zu einem Sportplatz rannten mehrere Kinder unmittelbar vor dem Kläger - aus dem Unterholz kommend - über die Straße. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, bremste der Kläger sein Fahrrad so stark ab, dass es ihn überschlug. Durch den Sturz wurde er schwer an der rechten Hand verletzt. Um 13.50 Uhr trafen zwei Polizeibeamte ein und wurden vom Kl... mehr lesen...
Norm: StPO §139StPO §140StPO §141
Rechtssatz: Abgesehen von der sich allgemein auch auf Beschlüsse erstreckenden Pflicht des Gerichtes zur ausreichenden
Begründung: ergeben sich aus §§ 139f StPO spezielle Begründungserfordernisse für den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl. Zu diesen gehört auch, dass sich erkennbar ergibt, welche Gegenstände man in der zu durchsuchenden Wohnung zu finden erhofft, von denen erwartet werden kann, dass sie für d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaAHG §1 Cd1cStPO §139StPO §143
Rechtssatz: Normzweck der §§ 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche greifen könnte. Eine Beschlagnahme derartiger Beträge ausschließlich zu Beweiszwecken würde sich nur reflexartig zu Gunsten des Geschädigten auswirken. ... mehr lesen...
Norm: StPO §139
Rechtssatz: Zweck der Hausdurchsuchung ist - ua - die Auffindung und Sicherung bis dahin nicht verfügbarer oder unbekannter Beweismittel, die Herbeischaffung von Gegenständen, welche Beweis über den Täter oder über die Tat geben können, oder um Spuren von der Tat oder dem Täter aufzufinden. Entscheidungstexte 1 Ob 22/92 Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner Ludwig R*** (zu 3.) des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB, (zu 2.) des Verbrechens (richtig: Vergehens) des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und (zu 1.) des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Als Betrugsversuch liegt ihm zur Last, daß er von Kaskoversicherer seines PKWs "Ford Escort XL 3 i" rund 77.000 S Scha... mehr lesen...
Norm: StGG Art5StPO HauptstückXIIStPO §139 ffStPO §281 Abs1 Z4 B
Rechtssatz: Die zu Beweiszwecken begehrte "Abgrabung eines Grundstücks" ist ohne Einwilligung des Grundeigentümers (schon deshalb) unzulässig, weil ein derartiger Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten ohne dessen Zustimmung in der Prozeßordnung nicht vorgesehen ist. Entscheidungstexte 15 Os 127/88 Entscheidungste... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Tenor überflüssigerweise noch die Unterteilung '2.a' enthält, wurde die am 31.Juli 1942 geborene Anna Maria A I. des Verbrechens (richtig: Vergehens) des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB, II. des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (höherer Strafsatz) StGB und III. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Rechtliche Beurteilung ... mehr lesen...
Norm: StPO §139
Rechtssatz: Für das Wesen der Hausdurchsuchung ist charakteristisch, daß nach einer Person oder einem Gegenstand gesucht wird, von denen es unbekannt ist, wo sie sich befinden. VfGH vom 09.10.1965, B 58/65 = VfNF 5080 Entscheidungstexte 9 Os 12/85 Entscheidungstext OGH 13.03.1985 9 Os 12/85 Beisatz: So auch VfGH 6328. (T1) ... mehr lesen...
Norm: StGB §269 Abs4StPO §139
Rechtssatz: Eine allenfalls das Hausrecht beeinträchtigende (rechtswidrige) Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn Sicherheitsbeamte in Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften ein Haus betreten, um in den Räumlichkeiten eines dort betriebenen Altersheims behördliche Feststellungen über die Anzahl und die Personaldaten der beherbergten Personen und der Dienstnehmer zu treffen (vgl VfGH 6328). ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...